Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lama-Vertrieb, Handel, GFK-Schutzschrank, Wetterschutzschrank, Schaltschrank, Wetterschutzgehäuse
Vertriebs-Unternehmen für hochwertige GFK -Schränke (ISO, STD, STYL), -Gehäuse, -Kabinen, komplett mit Sockel und Einbauteilen
Lama Wetterschutzgehäuse Weimar
Inhaber Matthias Uebener
Jakobsplan 2
99423 Weimar

Tel. +49 3643 2123362
info@lama-wsg.de
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Lama Wetterschutzgehäuse GbR
Basierend auf der unverbindlichen Konditionenempfehlung der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V. vom 01.04.2009


Geltungsbereich

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten, sofern unser Kunde (fortan „Besteller“) Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Besteller, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, nicht, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.


I. Anwendung
  1. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Mengen- oder Größenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte.
  2. Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung in Textform maßgebend. Sofern der Besteller nicht binnen 7 Tagen nach Zugang unserer Auftragsbestätigung und deren Inhalt widerspricht, kommt der Vertrag zu den dort genannten Bedingungen zu Stande, auch wenn diese aufgrund von Übermittlungs-, Verständigungs- oder Schreibfehlern von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen.
  3. Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Bestellers im Rahmen der Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO, zum Zwecke der Datenverarbeitung zu speichern und diese Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (bspw. Versicherungen) zu übermitteln.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

II. Preise
  1. Die Preise gelten im Zweifel „ab Werk“ (EXW – Incoterms 2010) zuzüglich Fracht, Zoll, Einfuhr- oder Ausfuhrnebenabgaben, Verpackung und Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird von uns mit dem am Tag der Lieferung und Leistung geltenden Satz berechnet.
  2. Preise für Formen verstehen sich inklusive Bemusterungskosten, zzgl. Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.
  3. Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Ausführung der Leistung oder Auslieferung der Ware, den Preis der Ware oder Leistung in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Zulieferern nötig ist. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von drei Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Bei Rahmenverträgen mit Preisvereinbarungen beginnt die Dreimonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages zu laufen.

III. Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt
  1. Der Beginn und die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt den Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller mit dem Besteller vereinbarten Pflichten voraus. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich ist.
  2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Besteller in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen. Erfolgt die Lieferung auch nach Ablauf der Nachfrist nicht und möchte der Besteller deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor schriftlich unter ausdrücklicher Aufforderung zur Lieferung mit einer angemessenen weiteren Frist anzuzeigen.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Besteller zumutbar.
  4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, so sind wir berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.
  5. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, können vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig veräussern.
  6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns dazu, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem unserer Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns innerhalb dieser Frist nicht, so kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Wir werden den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt oder ein sonstiges, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbares Ereignis eintritt. Wir haben Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

IV. Zahlungsbedingungen
  1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an uns zu leisten. Falls nicht anders vereinbart, ist die vereinbarte Vergütung für Lieferungen oder sonstige Leistungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen und zwar unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge. Nach Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist kommt der Besteller gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.
  2. Schecks werden nur bei ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  3. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.
  4. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, berechtigen uns zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen. Darüber hinaus sind wir in diesem Fall berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zur verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

  1. Unsere Lieferungen erfolgen „ab Werk“ (EXW – Incoterms 2010). Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Verladung in unserem Lager oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Versandart und Versandweg. Falls handelsüblich liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transportmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Bestellers. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.
  3. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
  4. Im Falle des Annahmeverzuges des Bestellers sind wir berechtigt, die Ware auf seine Kosten einzulagern. Sofern wir die Ware selbst einlagern, stehen uns Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware je angefangene Kalenderwoche zu. Die Geltendmachung und der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

VI. Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden und künftig entstehenden Forderungen - auch Saldoforderungen aus Kontokorrent - vor.
  2. Wird Vorbehaltsware vom Besteller be- oder verarbeitet, so gilt diese als unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB für uns ausgeführt und unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Besteller erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
  3. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Bestellers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Besteller uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt sicherungshalber seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gestattet. Veräußert der Besteller diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
  5. Die Entgeltforderungen des Bestellers gegen seinen Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Bestellers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Das Gleiche gilt für die Rechte aus einem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Besteller darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung und im eigenen Namen für uns einziehen, solange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir diese Forderungen nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Abnehmern des Bestellers erforderlich sind.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten.
  7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt, zur Rücknahme sowie zu diesem Zweck zum Betreten des Grundstücks des Bestellers berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Weiterhin ist er auf unser Verlangen hin verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seinen Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und uns alle für die Geltendmachung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware, in die an uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind.
  9. Falls wir nach Maßgabe der vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehaltsrecht durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Eine Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, behalten wir uns ausdrücklich vor.
  10. Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VII. Mängelhaftung und Mängelrügen
  1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produktbeschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch zur Prüfung vorgelegt werden. Im Übrigen ist auch Nr. XIII Abs. 1 zu beachten. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck.
  2. Wenn wir den Besteller außerhalb unserer Vertragsleistung beraten haben, haften wir für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.
  3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben.
  4. Bei begründeter Mängelrüge werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Der Besteller kann Ersatz für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nur verlangen, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  5. Kommen wir der Pflicht zur Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Besteller berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer VIII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an uns unfrei zurückzusenden.
  6. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung mit uns nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
  7. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
  8. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Regelung in Ziffer VII. hinausgehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Organen, Vertretern, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit unseren Organen, unseren Angestellten, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
  3. Unberührt bleibt ebenso die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
  4. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Absatzes 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besondere Weise für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind oder das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen, insb. also die Erfüllung von Lieferpflichten und wichtigen Hinweispflichten. Mittelbare und Folgeschäden, die Folge von Mängeln sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
  5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden

IX. Verjährung
  1. Die Verjährungsfrist für die in Ziffern VII. und VIII. geregelten Ansprüche beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer VIII. Absätze 2 und 3 (Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz) und soweit gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind

X. Formen (Werkzeuge)
  1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für die vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die wir zu vertreten haben, gehen zu unseren Lasten.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleiben wir Eigentümer der für den Besteller durch uns selbst oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Formen. Die Kosten für Wartung und Pflege tragen in diesem Falle wir. Bei ausdrücklicher Vereinbarung werden Formen nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir sind nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form. Wir sind berechtigt, im Anschluss die Formen nach vorheriger rechtzeitiger Unterrichtung des Bestellers zu beseitigen.
  3. Sofern ein Vertrag beendet wird, die Formen jedoch noch nicht amortisiert sind, sind wir berechtigt, den restlichen Amortisationsbetrag unverzüglich im Ganzen in Rechnung zu stellen.
  4. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung der Vergütung für die Formen auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen sind wir bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers werden die Formen auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
  5. Bei kundeneigenen Formen gemäß Absatz 4 und/oder vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Unsere Pflichten erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

XI. Entwürfe/Klischees/Unterlagen

  1. Wir behalten uns das Eigentum oder das Urheberrecht an allen von uns dem Besteller zur Verfügung gestellten Entwürfen, Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Dokumenten - auch in elektronischer Form - vor. Sofern der Besteller Vorlagen und Ideen zur Verfügung stellt, erhalten wir ein Miturheberrecht in dem Umfang, wie die Vorlage oder der Entwurf von uns gestaltet wurde.
  2. Sofern kein Auftrag zustande kommt, ist der Besteller verpflichtet uns auf Verlangen alle ihm ausgehändigten Unterlagen einschließlich etwa gefertigter Kopien unverzüglich zurückzugeben. Digitale Vervielfältigungen sind endgültig zu vernichten.
  3. Bei der Zurverfügungstellung von Vorlagen und Ideen stellt uns der Besteller von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte, die Rechte hieran geltend machen, frei.
  4. Die von uns angefertigten Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees und dergleichen bleiben unser Eigentum, auch wenn dem Besteller die Herstellungskosten berechnet wurden.

XII. Materialbeistellungen
  1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
  2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

XIII. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

  1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sind vom Besteller beigestellte Teile von uns zu nutzen, so haftet der Besteller dafür, dass hierdurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und uns Schadensersatz zu leisten. Macht ein Dritter uns gegenüber Unterlassungsansprüche wegen Schutzrechtsverletzung geltend, sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Unsere Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Ist uns aufgrund der Verzögerung die Durch- bzw. Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar, sind wir zum Rücktritt berechtigt und haben daneben Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Besteller.
  2. Wir sind berechtigt, überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten, sofern der Besteller sie nicht nach vorheriger Unterrichtung über die Vernichtungsabsicht anfordert.
  3. Vereinbarungen mit dem Besteller haben keinen Einfluss auf unsere Urheber- und gewerblichen Schutzrechte. Sämtliche Verwertungs- und Nutzungsrechte an unseren Leistungen, insbesondere gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen verbleiben bei uns, sofern und soweit der Vertragszweck eine Einräumung von Nutzungsrechten nicht unbedingt erfordert. Auf unser Verlangen hat der Besteller Unterlagen, Dokumente, Formen, Muster oder Modelle, die er zur vertragsgemäßen Nutzung unserer Leistung nicht unbedingt benötigt, einschließlich aller etwa gefertigten Vervielfältigungen unverzüglich an uns zurückzugeben.

XIV. Lebensmittelechtheit und Recyclingstoffe
  1. Sofern ein Produkt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden soll, ist die Eignung des Materials für das konkrete Lebensmittel vorab vom Besteller in eigener Verantwortung zu prüfen.
  2. Recyclingrohstoffe werden von uns sorgfältig ausgewählt. Regeneratkunststoffe können dennoch von Charge zu Charge größeren Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und physikalischen oder chemischen Eigenschaften unterliegen; dies berechtigt den Besteller nicht zu Mängelrügen gegenüber uns. Wir werden jedoch auf Wunsch etwaige Ansprüche gegen Vorlieferanten an den Besteller abtreten; eine Gewähr für den Bestand dieser Ansprüche übernehmen wir nicht

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
  1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
  2. Gerichtsstand für beide Parteien ist Weimar. Wir können nach unserer Wahl den Besteller aber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
  3. Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konvention vom 01. Juli 1964 betreffend Einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.
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